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BZ 2025 115

Betreibungsamt Zug

Zug OG · 2025-12-16 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Mit Beschluss vom 23. November 2022 stellte die Aufsichtskommission über die Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (nachfolgend: Aufsichtskommission) fest, dass der im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragene Rechtsanwalt A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) gegen Art. 12 lit. a, h und i BGFA verstossen hat (Ziffer 1), und auferlegte ihm dafür ein befristetes Berufsausübungsverbot von vier Monaten (Ziffer 2). Zu- dem ordnete die Aufsichtskommission die Publikation des befristeten Berufsausübungsver- bots im Amtsblatt des Kantons Zug an. 2. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 7. Februar 2023 ab (BZ 2022 129). Das vom Beschwerdeführer in der Folge angerufene Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom

25. März 2024 das angeordnete befristete Berufsausübungsverbot und hob den Entscheid lediglich mit Bezug auf die Publikation im Amtsblatt auf (2C_164/2023). 3. Am 27. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer im Anwaltsregister des Kantons Zug gelöscht. 4. Am 10. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Aufsichtskommission ein Gesuch um Wiedereintragung in das Anwaltsregister. Dem Gesuch beigelegt waren die dem Be- schwerdeführer vom Obergericht des Kantons Zug am tt.mm.jjjj erteilte Bewilligung zur Aus- übung des Anwaltsberufs, ein Handlungsfähigkeitszeugnis, ein Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem, ein Auszug aus dem Betreibungsregister sowie ein Miet- vertrag (Vi act. 5 und 5/1-5/5). Aus dem eingereichten Strafregisterauszug ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2021 vom Amtsgericht Hanau in Deutschland wegen Missbrauch von Titeln, Berufungsbezeichnungen und Abzeichen in Ta- teinheit mit versuchter Nötigung gemäss dem deutschen Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 15.00 EUR verurteilt worden ist (Vi act.10/3). Auf Aufforderung der Aufsichtskommission hin reichte der Beschwerdeführer am 31. März 2025 den entspre- chenden Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 6. Dezember 2021 zu den Akten (Vi act. 10 und 10/4). Am 30. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Strafbefehl inhaltlich Stellung (Vi act. 15). 5. Mit Verfügung der Präsidentin vom 12. August 2025 wies die Aufsichtskommission das Ge- such um Eintragung in das Anwaltsregister und um Ermächtigung zur öffentlichen Beurkun- dung ab. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, innert Frist das Geschäftsprotokoll sowie die erstellten Urkunden dem Staatsarchiv abzugeben. Zudem wurden ihm die Verfahrenskos- ten auferlegt (Vi act. 17). 6. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 2. September 2025 beim Obergericht des Kan- tons Zug Beschwerde ein mit dem Antrag, sein Gesuch um Eintragung in das Anwaltsregister und um Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung sei gutzuheissen, die Gebühren und Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und das Aktendossier sei bei der Vorinstanz einzufordern. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Befragung von Rechtsanwalt B.________, Deutschland, als Zeuge (act. 1). Am 4. September 2025 bean- tragte die Aufsichtskommission die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Am

23. September 2025 wandte sich Rechtsanwalt B.________ unaufgefordert an die Be-

Seite 3/8 schwerdeinstanz und teilte mit, dass der Beschwerdeführer die Straftaten, von denen er vom Amtsgericht Hanau verurteilt worden sei, nicht begangen habe. Es sei deswegen nahezu grotesk, wenn dem Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Konsequenzen entstehen würden. Er könne die getätigten Aussagen, u.a. dass der Beschwerdeführer unschuldig sei, auch an Eides statt versichern (act. 6). 7. Die vorinstanzlichen Akten AP 2025 3 und AK 2021 19 wurden beigezogen. Gerichtsnoto- risch und den Parteien bereits bekannt ist ferner das Urteil BZ 2022 125 des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. März 2023, welches ebenfalls beigezogen wurde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der Aufsichtskommission vom 12. August 2025 konnte dem Beschwerdeführer am 14. August 2025 zugestellt werden (Vi act. 17/1). Die gleichentags der Post aufgegebene Beschwerde vom 2. September 2025 erfolgte innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen (act. 1). Der Beschwerdeführer, dem den Eintrag ins Anwaltsregister und die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung von der Beschwerdegegnerin verwehrt wurde, hat am Verfah- ren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Der Beschwerdeführer ist damit gemäss § 19 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 161.1) sowie gemäss § 62 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) zur Beschwerde legitimiert. Auf diese ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An- wälte (BGFA; SR 935.61) setzt der Eintrag ins Anwaltsregister voraus, dass die in Art. 7 und Art. 8 BGFA genannten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA dürfen dabei keine strafrechtlichen Verurteilungen wegen Handlun- gen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, vorliegen. Als Massstab für diese Feststellung gilt gemäss dem Gesetz der Privatauszug des Strafregisters. Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG; SR 330) bein- haltet der Privatauszug die Daten des Behördenauszugs 4, mit Ausnahme der Daten über hängige Strafverfahren. Der Behördenauszug 4 umfasst dabei gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. c und Art. 19 lit. d Ziff. 1 StReG auch ausländische Grundurteile gegen Erwachsene, sofern von der ausländischen Gerichtsbehörde mindestens eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen analog zu Art. 37, 42, 43 und 107 StGB ausgefällt wurde. Damit sind ausländische Straftaten im Rahmen der Prüfung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA zu berücksichtigen, sofern sie auf dem Strafregisterauszug aufgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2023 vom

24. September 2024 E. 6.2).

E. 2.2 Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, welches zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollum- fänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt (vgl. Botschaft vom 28. April 1999 zum Bun- desgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BBl 1999 6013 ff. S. 6050 Ziff. 232.52). Es können mithin nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung

Seite 4/8 des Anwaltsberufs haben, die mit diesem Beruf nicht vereinbar sind (BGE 137 II 425 E. 6.1). Darunter fallen neben Fällen von Schwerstkriminalität auch Vermögensdelikte und Straftaten wie Nötigungen, Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege (Urteil des Bundesge- richts 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 6.2). Irrelevant ist die rechtliche Qualifikati- on der Handlungen. Entscheidend sind die konkreten Tatumstände und deren Bezug zur Anwaltstätigkeit wie auch das Ausmass der Schuldhaftigkeit des Handelns (vgl. Staehelin/ Oetiker, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011 Art. 8 N. 18).

E. 2.4 Bei der Löschung vom oder der Nichteintragung ins Anwaltsregister ist unter dem Gesichts- punkt der Verhältnismässigkeit gesondert zu prüfen, ob die strafbaren Handlungen, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, als derart schwerwiegend erscheinen, dass sie unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und kor- rekten Anwaltstätigkeit in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung im Anwaltsregister stehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 6). Nur wenn das strafbare Verhalten mit dem Anwaltsberuf unver- einbar ist, muss die Löschung (resp. die Verweigerung der Eintragung) zwingend vorge- nommen werden (BGE 137 II 425 E. 6.1).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sein Privatauszug den Eintrag eines deut- schen Strafurteils umfasst. Er gesteht ebenfalls zu, dass er das Strafverfahren mitsamt dem daraus resultierenden Urteil des Amtsgerichts Hanau kannte und dabei freiwillig auf ein Rechtsmittel verzichtete. Er argumentiert jedoch, dass er die Straftaten, deren er rechtskräf- tig vom Amtsgericht Hanau schuldig gesprochen wurde, nicht begangen habe. Der wahre Täter sei ein ehemaliger Klient aus Deutschland gewesen. Sein damaliger Rechtsvertreter in Deutschland werde dies mit einer eidesstaatlichen [recte: eidesstattlichen] Erklärung bestäti- gen (act. 1).

E. 3.2 Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA stehen bestimmte "strafrechtliche Verurtei- lungen", die sich aus dem Privatauszug des Strafregisters ergeben müssen, einer Eintragung ins Anwaltsregister entgegen. Das Gesetz sieht damit ausdrücklich vor, dass die Aufsichts- behörde das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung anhand des Privatauszugs des Strafregisters prüft. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist unzweideutig und bedarf keiner rich- terlichen Auslegung. Der klare Wortlaut einer Gesetzesbestimmung ist für die rechtsanwen- denden Behörden grundsätzlich bindend. Davon darf nur dann abgewichen werden, wenn sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften triftige Gründe ergeben könnten, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 128 V 20 E. 3a). Solche triftigen Gründe sind vorliegend nicht erkennbar. So ist der gesetzgeberische Wille hinter diesem Wortlaut inhaltlich nachvollziehbar. Mit Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA soll das bewährte System des Strafregisters zurückgegriffen werden, um sowohl Rechtsanwältinnen und Rechtanwälten wie auch deren Aufsichtsbehörden eine einfache Rechtsanwendung zu er- möglichen. Es gibt in der Entstehungsgeschichte der Norm keine Hinweise darauf, dass die Bestimmung die Möglichkeit eröffnen soll, rechtskräftige Strafurteile im Rahmen eines Auf- sichtsverfahrens in Zweifel zu ziehen. Dies wäre auch mit dem Sinn und Zweck eines Auf- sichtsverfahrens kaum vereinbar. Ferner ist es auch aus der Perspektive des Gesamtrechts- systems nicht notwendig, dass rechtskräftige Strafrechtsurteile im Aufsichtsverfahren noch-

Seite 5/8 mals materiell geprüft werden. Denn es bestehen sowohl in Deutschland wie auch in der Schweiz bereits etablierte Regeln, wie ein rechtskräftiges Strafrechtsurteil überprüft werden kann. So regelt das ausserordentliche Rechtsmittel einer Revision (resp. das mit einer Revi- sion vergleichbare Wiederaufnahmeverfahren nach deutschem Recht), unter welchen Um- ständen die Rechtskraft eines Strafrechtsurteils wieder aufgehoben werden kann (vgl. Art. 410 ff. StPO bzw. § 359 D-StPO). Insbesondere ein Antrag auf Wiederaufnahme wäre vorlie- gend in Deutschland einzureichen, wobei es Aufgabe des dortigen Gerichts wäre, die Argu- mente des Beschwerdeführers zu prüfen. Insgesamt gibt es auch aufgrund der Entstehungs- geschichte der Bestimmung, ihres Sinnes und Zwecks oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften keinen Grund zur Annahme, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 BGFA nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte. Folglich ist es gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin oder der Beschwerdeinstanz, die darunter liegenden rechtskräftigen Strafurteile nochmals materiell zu prüfen (vgl. mit glei- chem Ergebnis: Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2024.00125 vom 10. April 2025, E. 4.3, wonach es gegen Treu und Glauben verstossen würde, wenn man im Strafurteil die belastenden Elemente mittels eines Rechtsmittelverzichts akzeptiere, im darauffolgenden Aufsichtsverfahren jedoch bestreite). Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher in diesem Punkt nicht zu hören und der Antrag, Rechtsanwalt B.________ als Zeugen zu befragen, mangels Erheblichkeit abzuweisen.

E. 3.3 Selbst wenn die Beschwerdeinstanz das Urteil des Amtsgerichts Hanau materiell prüfen könnte, wäre dem Beschwerdeführer damit nicht geholfen. So ergibt sich aus dem rechtskräf- tigen Urteil BZ 2022 125 des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. März 2023, dass der Be- schwerdeführer im Aufsichtsverfahren AK 2020 5 die Verwendung der inkriminierten E-Mail- Adresse von seiner Anwaltskanzlei in der Schweiz aus zugestanden hat (vgl. BZ 2022 125 E. 2.3 mit Verweis auf act. 5 im Verfahren AK 2020 5). Zudem hat das Obergericht im ge- nannten Verfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der Korrespondenz über die inkriminierte E-Mail-Adresse kannte. Entsprechend hat das Obergericht im genann- ten Verfahren seine damals bereits schon auf vergleichbare Art und Weise erhobenen Ein- wendungen verworfen. Diese sind daher auch im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Selbst wenn die Beschwerdeinstanz zuständig wäre, das Urteil des Amtsgerichts Hanau ma- teriell zu überprüfen, wäre den unsubstanziierten Angaben des damaligen Verteidigers B.________, wonach er aufgrund "eigener Kenntnisse" wisse, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begangen habe, in antizipierter Beweiswürdigung kein Glauben zu schenken. Dem Antrag auf Zeugenvernehmung von Rechtsanwalt B.________ kann somit auch aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer muss wie dargelegt auf die Rechtsmittel nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutsch- land verwiesen werden. Der Strafregistereintrag, der im Einklang mit den gesetzlichen Be- stimmungen von Art. 40 Abs. 1 lit. c und Art. 19 lit. d Ziff. 1 StReG erfolgte, ist für die Be- schwerdeinstanz bindend.

E. 3.4 Weiter ist zu prüfen, ob die Straftaten, deren der Beschwerdeführer rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, geeignet sind, seine Berufungsausübung als Rechtsanwalt auf eine Art und Weise zu tangieren, dass sie mit dem Anwaltsberuf nicht mehr vereinbar sind.

E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Hanau rechtskräftig wegen Amts- und Titel- anmassung gemäss § 132 und § 132a D-StGB schuldig gesprochen. Er wurde verurteilt, weil

Seite 6/8 er sich in Deutschland als zugelassener Rechtsanwalt ausgab. Dabei hat er vorsätzlich dar- auf abgezielt, durch die falsche Berufsbezeichnung in einer Weise wahrgenommen zu wer- den, welche ihm ein Gebaren als Rechtsanwalt und Notar in Deutschland ermöglichte. Mit dieser Motivation hat der Beschwerdeführer an einem Büro in Deutschland ein Schild seiner Anwaltskanzlei angebracht und dabei Bezug auf seine Anwaltstätigkeit in Deutschland ge- nommen. Ebenfalls schrieb er, unter Nennung seiner vorgeblichen deutschen Büroadresse und der Erwähnung seines Rechtsanwaltstitels, zwei Privatpersonen an und forderte diese zur Begleichung von Forderungen gegenüber seiner Klientschaft sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren auf (vgl. act. 10/4 S. 2). Wesentlich bei der Beurteilung ist, dass der Beschwerdeführer im Geschäftsverkehr vorsätz- lich die Rolle eines in Deutschland ansässigen und zugelassenen Rechtsanwalts eingenom- men hat, welche ihm nach deutschem Recht nicht zustand. Einerseits besteht damit eine di- rekte Beziehung der Straftat zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt. Andererseits hinterlassen Titelanmassungen, die nach Schweizer Recht gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG i.V.m. Art. 23 UWG ebenfalls strafbar sind, stets den Eindruck des Er- schleichens eines bestimmten Status mit der Absicht, gegenüber den anderen Berufsgenos- sen Vorteile zu erlangen. Dem Vorwurf inhärent ist damit ein gewisses Mass an Dreistigkeit und Falschheit. Diese Werte stehen im augenscheinlichen Kontrast zu Seriosität und Ehren- haftigkeit, welche von einem Anwalt standes- und aufsichtsrechtlich erwartet werden. Die entsprechenden Straftaten haben damit eine vergleichbare Wirkung auf die Seriosität und Ehrenhaftigkeit eines Rechtsanwalts wie eine Urkundenfälschung im Geschäftsverkehr (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.5). Die Handlungen, wel- che zum Schuldspruch des Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht Hanau führten, müssen damit als nicht mehr mit dem Anwaltsberuf vereinbar beurteilt werden.

E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer wurde zudem rechtskräftig vom Amtsgericht Hanau wegen versuchter Nötigung gemäss § 22 f. i.V.m. § 240 D-StGB schuldig gesprochen. Er wurde verurteilt, weil er einen weiteren Schuldner anschrieb und diesem mit der anstehenden Zwangsräumung der Wohnung aufgrund von rückständigen Mieten drohte. Er war dabei nicht im Besitz des hierfür nach deutschem Recht erforderlichen Räumungstitels. Er hat mithin versucht, das Verlassen der Wohnung unrechtmässig zu erzwingen (act. 10/4 S. 2 f.). Erneut wurde diese Straftat vom Beschwerdeführer vorsätzlich, im Geschäftsverkehr und während der Berufsausübung ausgeführt. Nötigungen im Geschäftsverkehr gegenüber der Gegenseite in einem Forde- rungsstreit, insbesondere wenn diese nicht anwaltschaftlich vertreten ist, basieren auf der gezielten Ausnutzung der Autorität und des Rufs, welche die gesamte Berufsgruppe der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geniesst. Das unlautere Ausnutzen dieser Umstände zum Nachteil der Gegenpartei hinterlässt mithin einen übervorteilenden und damit einen un- seriösen Eindruck. Die Handlung, welcher der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wur- de, ist damit mit den hohen ethischen Anforderungen an die Ausübung des Anwaltsberufs ebenfalls in keiner Weise vereinbar.

E. 3.5 Es bleibt damit zu prüfen, ob die Nichteintragung des Beschwerdeführers aufgrund der ge- nannten Straftaten auch verhältnismässig ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der mittlerweile ________-jährige Beschwerdeführer, dessen Betreibungsregisterauszug mehrere Seiten um- fasst, sich darauf beruft, dass er aus finanziellen Gründen auf den Anwaltsregistereintrag angewiesen sei. Er bringt damit ein erhebliches finanzielles sowie unter dem Gesichtspunkt

Seite 7/8 von Art. 27 Abs. 1 und 2 BV auch ein verfassungsmässig geschütztes Interesse vor. Dieses Interesse ist gegen das Interesse der Öffentlichkeit an einer Nichteintragung im Anwaltsre- gister abzuwägen. Den Bemerkungen von Rechtsanwalt B.________, wonach es sich bei den Verurteilungen des Beschwerdeführers um eine Bagatellsache handle und es nahezu grotesk wäre, wenn hierdurch aufsichtsrechtliche Konsequenzen entstehen würden, kann im Rahmen der Gewichtung der öffentlichen Interessen nicht gefolgt werden. Es mag zutreffen, dass die vom Amtsgericht Hanau für die mehrfachen Gesetzesverstösse ausgefällte Sanktion vergleichsweise tief war. Wesentlich für die Beurteilung sind jedoch weder die rechtliche Qualifikation noch die vom ausländischen Gericht ausgefällte Sanktion, sondern die konkre- ten Handlungen und deren Einfluss auf die einwandfreie Ausübung des Anwaltsberufs. Dies- bezüglich fällt ins Gewicht, dass eine mehrfache Tatbegehung vorliegt, wobei stets Vorsatz- taten Gegenstand der mehrfachen Schuldsprüche waren. Weiter stehen sämtliche strafbaren Handlungen in direktem Zusammenhang mit der Ausübung des Anwaltsberufs. Sie erfolgten zudem im Geschäftsverkehr unter der ausdrücklichen (und unwahren) Bezugnahme auf die in Deutschland ausgeübte Anwaltstätigkeit. Insgesamt wiegen die konkreten Umstände der Straftaten aufsichtsrechtlich schwer und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass eine Person, welche dieser Straftaten für schuldig befunden wurde, nicht als Rechtsanwalt oder Urkundsperson amtet. Dieses öffentliche Interesse geht den privaten In- teressen des Beschwerdeführers vor, zumal die Nichteintragung zeitlich beschränkt ist und es dem Beschwerdeführer freisteht, sich erneut zur Eintragung ins Anwaltsregister und zur Erteilung der Beurkundungsermächtigung anzumelden, sobald die Sanktion nicht mehr auf dem Privatauszug des Strafregisters aufgeführt wird. Zudem steht ihm die Tätigkeit als Jurist im Nicht-Monopolbereich offen. Die Nichteintragung des Beschwerdeführers erweist sich damit auch als verhältnismässig. Die Aufsichtskommission hat ihm demnach den Eintrag im Anwaltsregister sowie die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubi- gung in Zivilsachen (BeurkG; BGS 223.1) zu Recht verweigert.

E. 3.6 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 26 Abs. 1 lit. l der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KOV OV; BGS 161.7) auf CHF 900.00 festzulegen. Sie sind gestützt auf § 28 Abs. 1 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 900.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Seite 8/8
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (AK 2021 11) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 115 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 16. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen Rechtsanwalt A.________, Beschwerdeführer, gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, c/o Obergericht des Kantons Zug, Kirchenstrasse 6, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Eintrag ins Anwaltsregister und Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung (Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin der Aufsichtskommission über die Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälte vom 12. August 2025)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Beschluss vom 23. November 2022 stellte die Aufsichtskommission über die Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (nachfolgend: Aufsichtskommission) fest, dass der im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragene Rechtsanwalt A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) gegen Art. 12 lit. a, h und i BGFA verstossen hat (Ziffer 1), und auferlegte ihm dafür ein befristetes Berufsausübungsverbot von vier Monaten (Ziffer 2). Zu- dem ordnete die Aufsichtskommission die Publikation des befristeten Berufsausübungsver- bots im Amtsblatt des Kantons Zug an. 2. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 7. Februar 2023 ab (BZ 2022 129). Das vom Beschwerdeführer in der Folge angerufene Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom

25. März 2024 das angeordnete befristete Berufsausübungsverbot und hob den Entscheid lediglich mit Bezug auf die Publikation im Amtsblatt auf (2C_164/2023). 3. Am 27. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer im Anwaltsregister des Kantons Zug gelöscht. 4. Am 10. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Aufsichtskommission ein Gesuch um Wiedereintragung in das Anwaltsregister. Dem Gesuch beigelegt waren die dem Be- schwerdeführer vom Obergericht des Kantons Zug am tt.mm.jjjj erteilte Bewilligung zur Aus- übung des Anwaltsberufs, ein Handlungsfähigkeitszeugnis, ein Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem, ein Auszug aus dem Betreibungsregister sowie ein Miet- vertrag (Vi act. 5 und 5/1-5/5). Aus dem eingereichten Strafregisterauszug ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2021 vom Amtsgericht Hanau in Deutschland wegen Missbrauch von Titeln, Berufungsbezeichnungen und Abzeichen in Ta- teinheit mit versuchter Nötigung gemäss dem deutschen Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 15.00 EUR verurteilt worden ist (Vi act.10/3). Auf Aufforderung der Aufsichtskommission hin reichte der Beschwerdeführer am 31. März 2025 den entspre- chenden Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 6. Dezember 2021 zu den Akten (Vi act. 10 und 10/4). Am 30. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Strafbefehl inhaltlich Stellung (Vi act. 15). 5. Mit Verfügung der Präsidentin vom 12. August 2025 wies die Aufsichtskommission das Ge- such um Eintragung in das Anwaltsregister und um Ermächtigung zur öffentlichen Beurkun- dung ab. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, innert Frist das Geschäftsprotokoll sowie die erstellten Urkunden dem Staatsarchiv abzugeben. Zudem wurden ihm die Verfahrenskos- ten auferlegt (Vi act. 17). 6. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 2. September 2025 beim Obergericht des Kan- tons Zug Beschwerde ein mit dem Antrag, sein Gesuch um Eintragung in das Anwaltsregister und um Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung sei gutzuheissen, die Gebühren und Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und das Aktendossier sei bei der Vorinstanz einzufordern. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Befragung von Rechtsanwalt B.________, Deutschland, als Zeuge (act. 1). Am 4. September 2025 bean- tragte die Aufsichtskommission die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Am

23. September 2025 wandte sich Rechtsanwalt B.________ unaufgefordert an die Be-

Seite 3/8 schwerdeinstanz und teilte mit, dass der Beschwerdeführer die Straftaten, von denen er vom Amtsgericht Hanau verurteilt worden sei, nicht begangen habe. Es sei deswegen nahezu grotesk, wenn dem Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Konsequenzen entstehen würden. Er könne die getätigten Aussagen, u.a. dass der Beschwerdeführer unschuldig sei, auch an Eides statt versichern (act. 6). 7. Die vorinstanzlichen Akten AP 2025 3 und AK 2021 19 wurden beigezogen. Gerichtsnoto- risch und den Parteien bereits bekannt ist ferner das Urteil BZ 2022 125 des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. März 2023, welches ebenfalls beigezogen wurde. Erwägungen 1. Die Verfügung der Aufsichtskommission vom 12. August 2025 konnte dem Beschwerdeführer am 14. August 2025 zugestellt werden (Vi act. 17/1). Die gleichentags der Post aufgegebene Beschwerde vom 2. September 2025 erfolgte innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen (act. 1). Der Beschwerdeführer, dem den Eintrag ins Anwaltsregister und die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung von der Beschwerdegegnerin verwehrt wurde, hat am Verfah- ren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Der Beschwerdeführer ist damit gemäss § 19 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 161.1) sowie gemäss § 62 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) zur Beschwerde legitimiert. Auf diese ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An- wälte (BGFA; SR 935.61) setzt der Eintrag ins Anwaltsregister voraus, dass die in Art. 7 und Art. 8 BGFA genannten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA dürfen dabei keine strafrechtlichen Verurteilungen wegen Handlun- gen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, vorliegen. Als Massstab für diese Feststellung gilt gemäss dem Gesetz der Privatauszug des Strafregisters. Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG; SR 330) bein- haltet der Privatauszug die Daten des Behördenauszugs 4, mit Ausnahme der Daten über hängige Strafverfahren. Der Behördenauszug 4 umfasst dabei gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. c und Art. 19 lit. d Ziff. 1 StReG auch ausländische Grundurteile gegen Erwachsene, sofern von der ausländischen Gerichtsbehörde mindestens eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen analog zu Art. 37, 42, 43 und 107 StGB ausgefällt wurde. Damit sind ausländische Straftaten im Rahmen der Prüfung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA zu berücksichtigen, sofern sie auf dem Strafregisterauszug aufgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2023 vom

24. September 2024 E. 6.2). 2.2 Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, welches zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollum- fänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt (vgl. Botschaft vom 28. April 1999 zum Bun- desgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BBl 1999 6013 ff. S. 6050 Ziff. 232.52). Es können mithin nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung

Seite 4/8 des Anwaltsberufs haben, die mit diesem Beruf nicht vereinbar sind (BGE 137 II 425 E. 6.1). Darunter fallen neben Fällen von Schwerstkriminalität auch Vermögensdelikte und Straftaten wie Nötigungen, Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege (Urteil des Bundesge- richts 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 6.2). Irrelevant ist die rechtliche Qualifikati- on der Handlungen. Entscheidend sind die konkreten Tatumstände und deren Bezug zur Anwaltstätigkeit wie auch das Ausmass der Schuldhaftigkeit des Handelns (vgl. Staehelin/ Oetiker, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011 Art. 8 N. 18). 2.4 Bei der Löschung vom oder der Nichteintragung ins Anwaltsregister ist unter dem Gesichts- punkt der Verhältnismässigkeit gesondert zu prüfen, ob die strafbaren Handlungen, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, als derart schwerwiegend erscheinen, dass sie unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und kor- rekten Anwaltstätigkeit in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung im Anwaltsregister stehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 6). Nur wenn das strafbare Verhalten mit dem Anwaltsberuf unver- einbar ist, muss die Löschung (resp. die Verweigerung der Eintragung) zwingend vorge- nommen werden (BGE 137 II 425 E. 6.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sein Privatauszug den Eintrag eines deut- schen Strafurteils umfasst. Er gesteht ebenfalls zu, dass er das Strafverfahren mitsamt dem daraus resultierenden Urteil des Amtsgerichts Hanau kannte und dabei freiwillig auf ein Rechtsmittel verzichtete. Er argumentiert jedoch, dass er die Straftaten, deren er rechtskräf- tig vom Amtsgericht Hanau schuldig gesprochen wurde, nicht begangen habe. Der wahre Täter sei ein ehemaliger Klient aus Deutschland gewesen. Sein damaliger Rechtsvertreter in Deutschland werde dies mit einer eidesstaatlichen [recte: eidesstattlichen] Erklärung bestäti- gen (act. 1). 3.2 Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA stehen bestimmte "strafrechtliche Verurtei- lungen", die sich aus dem Privatauszug des Strafregisters ergeben müssen, einer Eintragung ins Anwaltsregister entgegen. Das Gesetz sieht damit ausdrücklich vor, dass die Aufsichts- behörde das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung anhand des Privatauszugs des Strafregisters prüft. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist unzweideutig und bedarf keiner rich- terlichen Auslegung. Der klare Wortlaut einer Gesetzesbestimmung ist für die rechtsanwen- denden Behörden grundsätzlich bindend. Davon darf nur dann abgewichen werden, wenn sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften triftige Gründe ergeben könnten, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 128 V 20 E. 3a). Solche triftigen Gründe sind vorliegend nicht erkennbar. So ist der gesetzgeberische Wille hinter diesem Wortlaut inhaltlich nachvollziehbar. Mit Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA soll das bewährte System des Strafregisters zurückgegriffen werden, um sowohl Rechtsanwältinnen und Rechtanwälten wie auch deren Aufsichtsbehörden eine einfache Rechtsanwendung zu er- möglichen. Es gibt in der Entstehungsgeschichte der Norm keine Hinweise darauf, dass die Bestimmung die Möglichkeit eröffnen soll, rechtskräftige Strafurteile im Rahmen eines Auf- sichtsverfahrens in Zweifel zu ziehen. Dies wäre auch mit dem Sinn und Zweck eines Auf- sichtsverfahrens kaum vereinbar. Ferner ist es auch aus der Perspektive des Gesamtrechts- systems nicht notwendig, dass rechtskräftige Strafrechtsurteile im Aufsichtsverfahren noch-

Seite 5/8 mals materiell geprüft werden. Denn es bestehen sowohl in Deutschland wie auch in der Schweiz bereits etablierte Regeln, wie ein rechtskräftiges Strafrechtsurteil überprüft werden kann. So regelt das ausserordentliche Rechtsmittel einer Revision (resp. das mit einer Revi- sion vergleichbare Wiederaufnahmeverfahren nach deutschem Recht), unter welchen Um- ständen die Rechtskraft eines Strafrechtsurteils wieder aufgehoben werden kann (vgl. Art. 410 ff. StPO bzw. § 359 D-StPO). Insbesondere ein Antrag auf Wiederaufnahme wäre vorlie- gend in Deutschland einzureichen, wobei es Aufgabe des dortigen Gerichts wäre, die Argu- mente des Beschwerdeführers zu prüfen. Insgesamt gibt es auch aufgrund der Entstehungs- geschichte der Bestimmung, ihres Sinnes und Zwecks oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften keinen Grund zur Annahme, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 BGFA nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte. Folglich ist es gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin oder der Beschwerdeinstanz, die darunter liegenden rechtskräftigen Strafurteile nochmals materiell zu prüfen (vgl. mit glei- chem Ergebnis: Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2024.00125 vom 10. April 2025, E. 4.3, wonach es gegen Treu und Glauben verstossen würde, wenn man im Strafurteil die belastenden Elemente mittels eines Rechtsmittelverzichts akzeptiere, im darauffolgenden Aufsichtsverfahren jedoch bestreite). Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher in diesem Punkt nicht zu hören und der Antrag, Rechtsanwalt B.________ als Zeugen zu befragen, mangels Erheblichkeit abzuweisen. 3.3 Selbst wenn die Beschwerdeinstanz das Urteil des Amtsgerichts Hanau materiell prüfen könnte, wäre dem Beschwerdeführer damit nicht geholfen. So ergibt sich aus dem rechtskräf- tigen Urteil BZ 2022 125 des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. März 2023, dass der Be- schwerdeführer im Aufsichtsverfahren AK 2020 5 die Verwendung der inkriminierten E-Mail- Adresse von seiner Anwaltskanzlei in der Schweiz aus zugestanden hat (vgl. BZ 2022 125 E. 2.3 mit Verweis auf act. 5 im Verfahren AK 2020 5). Zudem hat das Obergericht im ge- nannten Verfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der Korrespondenz über die inkriminierte E-Mail-Adresse kannte. Entsprechend hat das Obergericht im genann- ten Verfahren seine damals bereits schon auf vergleichbare Art und Weise erhobenen Ein- wendungen verworfen. Diese sind daher auch im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Selbst wenn die Beschwerdeinstanz zuständig wäre, das Urteil des Amtsgerichts Hanau ma- teriell zu überprüfen, wäre den unsubstanziierten Angaben des damaligen Verteidigers B.________, wonach er aufgrund "eigener Kenntnisse" wisse, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begangen habe, in antizipierter Beweiswürdigung kein Glauben zu schenken. Dem Antrag auf Zeugenvernehmung von Rechtsanwalt B.________ kann somit auch aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer muss wie dargelegt auf die Rechtsmittel nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutsch- land verwiesen werden. Der Strafregistereintrag, der im Einklang mit den gesetzlichen Be- stimmungen von Art. 40 Abs. 1 lit. c und Art. 19 lit. d Ziff. 1 StReG erfolgte, ist für die Be- schwerdeinstanz bindend. 3.4 Weiter ist zu prüfen, ob die Straftaten, deren der Beschwerdeführer rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, geeignet sind, seine Berufungsausübung als Rechtsanwalt auf eine Art und Weise zu tangieren, dass sie mit dem Anwaltsberuf nicht mehr vereinbar sind. 3.4.1 Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Hanau rechtskräftig wegen Amts- und Titel- anmassung gemäss § 132 und § 132a D-StGB schuldig gesprochen. Er wurde verurteilt, weil

Seite 6/8 er sich in Deutschland als zugelassener Rechtsanwalt ausgab. Dabei hat er vorsätzlich dar- auf abgezielt, durch die falsche Berufsbezeichnung in einer Weise wahrgenommen zu wer- den, welche ihm ein Gebaren als Rechtsanwalt und Notar in Deutschland ermöglichte. Mit dieser Motivation hat der Beschwerdeführer an einem Büro in Deutschland ein Schild seiner Anwaltskanzlei angebracht und dabei Bezug auf seine Anwaltstätigkeit in Deutschland ge- nommen. Ebenfalls schrieb er, unter Nennung seiner vorgeblichen deutschen Büroadresse und der Erwähnung seines Rechtsanwaltstitels, zwei Privatpersonen an und forderte diese zur Begleichung von Forderungen gegenüber seiner Klientschaft sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren auf (vgl. act. 10/4 S. 2). Wesentlich bei der Beurteilung ist, dass der Beschwerdeführer im Geschäftsverkehr vorsätz- lich die Rolle eines in Deutschland ansässigen und zugelassenen Rechtsanwalts eingenom- men hat, welche ihm nach deutschem Recht nicht zustand. Einerseits besteht damit eine di- rekte Beziehung der Straftat zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt. Andererseits hinterlassen Titelanmassungen, die nach Schweizer Recht gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG i.V.m. Art. 23 UWG ebenfalls strafbar sind, stets den Eindruck des Er- schleichens eines bestimmten Status mit der Absicht, gegenüber den anderen Berufsgenos- sen Vorteile zu erlangen. Dem Vorwurf inhärent ist damit ein gewisses Mass an Dreistigkeit und Falschheit. Diese Werte stehen im augenscheinlichen Kontrast zu Seriosität und Ehren- haftigkeit, welche von einem Anwalt standes- und aufsichtsrechtlich erwartet werden. Die entsprechenden Straftaten haben damit eine vergleichbare Wirkung auf die Seriosität und Ehrenhaftigkeit eines Rechtsanwalts wie eine Urkundenfälschung im Geschäftsverkehr (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.5). Die Handlungen, wel- che zum Schuldspruch des Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht Hanau führten, müssen damit als nicht mehr mit dem Anwaltsberuf vereinbar beurteilt werden. 3.4.2 Der Beschwerdeführer wurde zudem rechtskräftig vom Amtsgericht Hanau wegen versuchter Nötigung gemäss § 22 f. i.V.m. § 240 D-StGB schuldig gesprochen. Er wurde verurteilt, weil er einen weiteren Schuldner anschrieb und diesem mit der anstehenden Zwangsräumung der Wohnung aufgrund von rückständigen Mieten drohte. Er war dabei nicht im Besitz des hierfür nach deutschem Recht erforderlichen Räumungstitels. Er hat mithin versucht, das Verlassen der Wohnung unrechtmässig zu erzwingen (act. 10/4 S. 2 f.). Erneut wurde diese Straftat vom Beschwerdeführer vorsätzlich, im Geschäftsverkehr und während der Berufsausübung ausgeführt. Nötigungen im Geschäftsverkehr gegenüber der Gegenseite in einem Forde- rungsstreit, insbesondere wenn diese nicht anwaltschaftlich vertreten ist, basieren auf der gezielten Ausnutzung der Autorität und des Rufs, welche die gesamte Berufsgruppe der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geniesst. Das unlautere Ausnutzen dieser Umstände zum Nachteil der Gegenpartei hinterlässt mithin einen übervorteilenden und damit einen un- seriösen Eindruck. Die Handlung, welcher der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wur- de, ist damit mit den hohen ethischen Anforderungen an die Ausübung des Anwaltsberufs ebenfalls in keiner Weise vereinbar. 3.5 Es bleibt damit zu prüfen, ob die Nichteintragung des Beschwerdeführers aufgrund der ge- nannten Straftaten auch verhältnismässig ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der mittlerweile ________-jährige Beschwerdeführer, dessen Betreibungsregisterauszug mehrere Seiten um- fasst, sich darauf beruft, dass er aus finanziellen Gründen auf den Anwaltsregistereintrag angewiesen sei. Er bringt damit ein erhebliches finanzielles sowie unter dem Gesichtspunkt

Seite 7/8 von Art. 27 Abs. 1 und 2 BV auch ein verfassungsmässig geschütztes Interesse vor. Dieses Interesse ist gegen das Interesse der Öffentlichkeit an einer Nichteintragung im Anwaltsre- gister abzuwägen. Den Bemerkungen von Rechtsanwalt B.________, wonach es sich bei den Verurteilungen des Beschwerdeführers um eine Bagatellsache handle und es nahezu grotesk wäre, wenn hierdurch aufsichtsrechtliche Konsequenzen entstehen würden, kann im Rahmen der Gewichtung der öffentlichen Interessen nicht gefolgt werden. Es mag zutreffen, dass die vom Amtsgericht Hanau für die mehrfachen Gesetzesverstösse ausgefällte Sanktion vergleichsweise tief war. Wesentlich für die Beurteilung sind jedoch weder die rechtliche Qualifikation noch die vom ausländischen Gericht ausgefällte Sanktion, sondern die konkre- ten Handlungen und deren Einfluss auf die einwandfreie Ausübung des Anwaltsberufs. Dies- bezüglich fällt ins Gewicht, dass eine mehrfache Tatbegehung vorliegt, wobei stets Vorsatz- taten Gegenstand der mehrfachen Schuldsprüche waren. Weiter stehen sämtliche strafbaren Handlungen in direktem Zusammenhang mit der Ausübung des Anwaltsberufs. Sie erfolgten zudem im Geschäftsverkehr unter der ausdrücklichen (und unwahren) Bezugnahme auf die in Deutschland ausgeübte Anwaltstätigkeit. Insgesamt wiegen die konkreten Umstände der Straftaten aufsichtsrechtlich schwer und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass eine Person, welche dieser Straftaten für schuldig befunden wurde, nicht als Rechtsanwalt oder Urkundsperson amtet. Dieses öffentliche Interesse geht den privaten In- teressen des Beschwerdeführers vor, zumal die Nichteintragung zeitlich beschränkt ist und es dem Beschwerdeführer freisteht, sich erneut zur Eintragung ins Anwaltsregister und zur Erteilung der Beurkundungsermächtigung anzumelden, sobald die Sanktion nicht mehr auf dem Privatauszug des Strafregisters aufgeführt wird. Zudem steht ihm die Tätigkeit als Jurist im Nicht-Monopolbereich offen. Die Nichteintragung des Beschwerdeführers erweist sich damit auch als verhältnismässig. Die Aufsichtskommission hat ihm demnach den Eintrag im Anwaltsregister sowie die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubi- gung in Zivilsachen (BeurkG; BGS 223.1) zu Recht verweigert. 3.6 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 26 Abs. 1 lit. l der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KOV OV; BGS 161.7) auf CHF 900.00 festzulegen. Sie sind gestützt auf § 28 Abs. 1 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 900.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

Seite 8/8 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (AK 2021 11) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: